Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0117

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung eines Gebots zur Mitwirkung an einer Amtshandlung, wie es in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vorliegt, stellt ein Unterlassungsdelikt dar, das bereits mit der Nichtbefolgung dieses Gebotes vollendet ist vergleiche VwGH 31.10.1986, 86/10/0018; 25.6.2013, 2012/08/0300).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170117.L02