Die an den nach seinen eigenen Angaben kein Deutsch sprechenden Beschuldigten gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung ist, auch wenn sie nur in deutscher Sprache abgefasst war, als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu beurteilen, weil es nur darauf ankommt, dass durch sie der behördliche Wille nach außen tritt. Auf die wirksame Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung kommt es somit nicht an (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021).Die an den nach seinen eigenen Angaben kein Deutsch sprechenden Beschuldigten gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung ist, auch wenn sie nur in deutscher Sprache abgefasst war, als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG zu beurteilen, weil es nur darauf ankommt, dass durch sie der behördliche Wille nach außen tritt. Auf die wirksame Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung kommt es somit nicht an vergleiche VwGH 7.1.2021, Ra 2020/17/0021).