Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0098

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht darf sich gemäß ständiger hg. Rechtsprechung über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG vergleiche zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 2, AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170098.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170098_20200226L02

Rechtssatz für Ra 2019/17/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0005

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0098 E 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht darf sich gemäß ständiger hg. Rechtsprechung über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG vergleiche zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 2, AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170005.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170005_20200914L02