Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0089

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten vergleiche zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170089.L02

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170089_20191112L02