Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/16/0168
Entscheidungsdatum
12.11.2019
Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
Rechtssatz
Vom § 9 BauG erfasst sind ausschließlich notwendige Aufschließungsmaßnahmen. Dazu ist nach der Rechtsprechung der tatsächliche Umfang der konkret durchgeführten Maßnahmen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung in den einzelnen Gebieten einer Gemeinde festzustellen (vgl. VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453).Vom Paragraph 9, BauG erfasst sind ausschließlich notwendige Aufschließungsmaßnahmen. Dazu ist nach der Rechtsprechung der tatsächliche Umfang der konkret durchgeführten Maßnahmen in Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Wiederherstellung in den einzelnen Gebieten einer Gemeinde festzustellen vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L02
Im RIS seit
24.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2019160168_20191112L02