Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0168

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0168

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §9 Abs1

Rechtssatz

Der in Paragraph 9, Absatz eins, BauG enthaltene Begriff der "Wiederherstellung" der Straßenbeleuchtung ist im Gesetz (und auch in der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Großhöflein vom 15. Dezember 2011 über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde) nicht definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes ist dafür erforderlich, dass es zuvor schon eine Anlage zur Beleuchtung der Straße gab. Nicht zwingend erforderlich ist, dass diese vor der Aufschließungsmaßnahme funktionsuntüchtig gewesen wäre; es kommt vielmehr darauf an, ob die vorgenommene Umgestaltung derart weitgehend ist, dass sie in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht einer (neuerlichen) Herstellung gleichkommt vergleiche VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160168.L01

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019160168_20191112L01