Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0082

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §1 Abs1
BAO §167 Abs2
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach dem - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BAO auch in Angelegenheiten der Eingangsabgaben anwendbaren - Paragraph 167, Absatz 2, BAO hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche etwa die in Ritz, BAO6, unter Rz. 8 zu Paragraph 167, BAO referierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160082.L02

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019160082_20190726L02