Auch in den Fällen des § 10 AVG ist es der Behörde unbenommen, bei Zweifeln am Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (VwGH 27.1.2009, 2008/22/0879).Auch in den Fällen des Paragraph 10, AVG ist es der Behörde unbenommen, bei Zweifeln am Bestehen der Vollmacht oder deren Umfang nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen (VwGH 27.1.2009, 2008/22/0879).