Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/15/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0161

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten kann das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllen. Dies setzt aber insbesondere entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person voraus. Um dies beurteilen zu können, sind Feststellungen zum Kenntnisstand der sich unternehmerisch beteiligenden Person betreffend die Tätigkeit der Person erforderlich, die unmittelbar zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder es bedarf der Feststellung anderer Anhaltspunkte - etwa aus der Ausgestaltung der (Unter)Mietverhältnisse - für eine subjektiv vorwerfbare unternehmerische Beteiligung iSd vierten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Subjektiv vorwerfbar ist die Nutzung des von der sich unternehmerisch beteiligenden Person überlassenen Objektes bei einer entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten nicht ohne besondere Indizienlage vergleiche VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150161.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2019150161_20201217L03