Verwaltungsgerichtshof
17.12.2020
Ra 2019/15/0161
Das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten kann das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllen. Dies setzt aber insbesondere entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person voraus. Um dies beurteilen zu können, sind Feststellungen zum Kenntnisstand der sich unternehmerisch beteiligenden Person betreffend die Tätigkeit der Person erforderlich, die unmittelbar zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder es bedarf der Feststellung anderer Anhaltspunkte - etwa aus der Ausgestaltung der (Unter)Mietverhältnisse - für eine subjektiv vorwerfbare unternehmerische Beteiligung iSd vierten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Subjektiv vorwerfbar ist die Nutzung des von der sich unternehmerisch beteiligenden Person überlassenen Objektes bei einer entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten nicht ohne besondere Indizienlage vergleiche VwGH 25.6.2020, Ra 2019/15/0144).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150161.L03