Beim Unternehmer ist die gesamte in einen Veranlagungszeitraum fallende Umsatzsteuer - so nicht eine ausdrücklich gesetzliche Ausnahme normiert ist - einheitlich im Umsatzsteuerbescheid festzusetzen. Welche Vorgänge im Umsatzsteuerbescheid zu erfassen sind, ergibt sich aus § 20 und Art. 20 Abs. 1 UStG 1994. Beim Unternehmer ist - wie sich das aus Art. 20 Abs. 1 UStG 1994 ergibt - auch die gemäß Art. 7 Abs. 4 geschuldete Steuer im Umsatzsteuerjahresbescheid vorzuschreiben (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 20 Rz 2; Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG², Art. 20 Tz 4). Dies gilt bei Erwerbern mit Unternehmereigenschaft auch dann, wenn der Gegenstand, dessen Erwerb die Steuer nach Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 auslöst, nicht für das Unternehmen verwendet wird.Beim Unternehmer ist die gesamte in einen Veranlagungszeitraum fallende Umsatzsteuer - so nicht eine ausdrücklich gesetzliche Ausnahme normiert ist - einheitlich im Umsatzsteuerbescheid festzusetzen. Welche Vorgänge im Umsatzsteuerbescheid zu erfassen sind, ergibt sich aus Paragraph 20 und Artikel 20, Absatz eins, UStG 1994. Beim Unternehmer ist - wie sich das aus Artikel 20, Absatz eins, UStG 1994 ergibt - auch die gemäß Artikel 7, Absatz 4, geschuldete Steuer im Umsatzsteuerjahresbescheid vorzuschreiben vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Artikel 20, Rz 2; Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG², Artikel 20, Tz 4). Dies gilt bei Erwerbern mit Unternehmereigenschaft auch dann, wenn der Gegenstand, dessen Erwerb die Steuer nach Artikel 7, Absatz 4, UStG 1994 auslöst, nicht für das Unternehmen verwendet wird.