Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu § 69 AVG vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat (vgl. nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu Paragraph 69, AVG vergleiche VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat vergleiche nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).