Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/14/0558

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0558

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, 0010). Dieser Aspekt eines solcherart eklatanten Begründungsmangels fällt aber dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird (so bereits im Ergebnis VwGH 19.4.2016, Ra 2016/11/0033; vergleiche idS noch VfSlg 20.321 aus 2019,, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L08

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019140558_20200923L08

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 8

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, 0010). Dieser Aspekt eines solcherart eklatanten Begründungsmangels fällt aber dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird (so bereits im Ergebnis VwGH 19.4.2016, Ra 2016/11/0033; vergleiche idS noch VfSlg 20.321 aus 2019,, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L03

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L03