Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/14/0558

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0558

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L06

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019140558_20200923L06

Rechtssatz für Ra 2020/14/0520

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0520

Entscheidungsdatum

28.12.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 6 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140520.L02

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2020140520_20201228L02

Rechtssatz für Ra 2021/14/0382

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0382

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0383

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 6 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140382.L04

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021140382_20220419L03

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 6

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L01

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L01