Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/14/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0299

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
32013L0032 IntSchutz-RL Art33 Abs2 litd
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs1 lita sublitii
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs3

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/20/0442

Rechtssatz

Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140299.L02

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019140299_20190828L03

Rechtssatz für Ra 2020/20/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0192

Entscheidungsdatum

05.08.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
32013L0032 IntSchutz-RL Art33 Abs2 litd
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs1 lita sublitii
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0299 E 28. August 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200192.L02

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020200192_20200805L02

Rechtssatz für Ra 2023/17/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0100

Entscheidungsdatum

20.05.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0299 E 28. August 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170100.L01

Im RIS seit

10.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2023170100_20250520L01

Rechtssatz für Ra 2025/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0153

Entscheidungsdatum

06.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0299 E 28. August 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170153.L01

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025170153_20260206L01

Rechtssatz für Ra 2024/20/0226

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0226

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
32013L0032 IntSchutz-RL Art33 Abs2 litd
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs1 lita sublitii
32013L0032 IntSchutz-RL Art46 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0299 E 28. August 2019 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz; der zweite Satz beginnt: Die Rechtslage, dass bei Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, ...)

Stammrechtssatz

Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024200226.L01

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024200226_20260511L01