Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/19/0057
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §40 Abs2
BFA-VG 2014 §43 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0290 E 17. September 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Schon nach dem klaren Wortlaut des § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014 richtet sich die Ermächtigung zur Festnahme an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dass es für die Vornahme einer auf § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014 gestützten Festnahme zusätzlich eines separat davor erteilten Auftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bedürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014 nicht auf die Existenz einer Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 43 Abs. 1 BFA-VG 2014 ab.Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 richtet sich die Ermächtigung zur Festnahme an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dass es für die Vornahme einer auf Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 gestützten Festnahme zusätzlich eines separat davor erteilten Auftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bedürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014 nicht auf die Existenz einer Anordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG 2014 ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019190057.L02
Im RIS seit
11.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2019190057_20220223L02