Im Rahmen der Prüfung, ob dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben ist, ist im Rahmen der Beurteilung nach Art. 3 MRK, selbst wenn die Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) oder die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird, gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 auch auf § 11 AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Prüfung, ob dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben ist, ist im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 3, MRK, selbst wenn die Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) oder die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 auch auf Paragraph 11, AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.