Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/13/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0080

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1
ALSAG 1989 §3 Abs1a
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 2008/I/040

Rechtssatz

Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG 1989 normierten Ausnahmebestimmungen fällt. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130080.L01

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019130080_20210922L01

Rechtssatz für Ro 2021/13/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2021/13/0008

Entscheidungsdatum

08.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1
ALSAG 1989 §3 Abs1a
ALSAG 1989 §4 Abs1 Z3
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 2008/I/040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0080 E 22. September 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG 1989 normierten Ausnahmebestimmungen fällt. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130008.J06

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021130008_20220208J05

Rechtssatz für Ro 2019/13/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/13/0036

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1
ALSAG 1989 §3 Abs1a
ALSAG 1989 §4 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0080 E 22. September 2021 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG 1989 normierten Ausnahmebestimmungen fällt. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130036.J02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019130036_20220225J03

Rechtssatz für Ra 2022/13/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0101

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4 Abs1 Z3
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 2008/I/040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0080 E 22. September 2021 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG 1989 normierten Ausnahmebestimmungen fällt. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130101.L01

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2022130101_20241028L01