Verwaltungsgerichtshof
22.09.2021
Ra 2019/13/0080
Beitragspflichtig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unter Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG 1989 unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG 1989 normierten Ausnahmebestimmungen fällt. Als Veranlasser einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist derjenige anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verwenden, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, so ist der Auftraggeber als Veranlasser im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130080.L01