Die ärztliche Untersuchung iSd. § 52 Abs. 2 BDG 1979 ist eigenverantwortlich von der Behörde zu organisieren. Den Beamten trifft nur die Pflicht, daran mitzuwirken (vgl. VwGH 27.9.2011, 2009/12/0198, 0199).Die ärztliche Untersuchung iSd. Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 ist eigenverantwortlich von der Behörde zu organisieren. Den Beamten trifft nur die Pflicht, daran mitzuwirken vergleiche VwGH 27.9.2011, 2009/12/0198, 0199).