Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/12/0042
Entscheidungsdatum
18.05.2020
Index
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
Norm
StGdBG OÖ 2002 §20
StGdBG OÖ 2002 §20 Abs2
StGdBG OÖ 2002 §22
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/12/0043
Rechtssatz
Ein wichtiges dienstliche Interesse iSd § 20 Abs. 2 StGdBG 2002 an einer Zuweisung kann schon darin liegen, dass eine Beamtin durch den Zeitablauf der befristeten Funktion ihres Arbeitsplatzes verlustig gegangen, aber im Dienststand verblieben ist und mangels Zuweisung einer neuen Verwendung keinen Arbeitsplatz innehätte, also keinen Dienst zu versehen hätte, aber weiterhin ein Gehalt bezöge.Ein wichtiges dienstliche Interesse iSd Paragraph 20, Absatz 2, StGdBG 2002 an einer Zuweisung kann schon darin liegen, dass eine Beamtin durch den Zeitablauf der befristeten Funktion ihres Arbeitsplatzes verlustig gegangen, aber im Dienststand verblieben ist und mangels Zuweisung einer neuen Verwendung keinen Arbeitsplatz innehätte, also keinen Dienst zu versehen hätte, aber weiterhin ein Gehalt bezöge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120042.L05
Im RIS seit
11.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2020
Dokumentnummer
JWR_2019120042_20200518L03