Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0042

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/12/0043

Rechtssatz

Ein wichtiges dienstliche Interesse iSd Paragraph 20, Absatz 2, StGdBG 2002 an einer Zuweisung kann schon darin liegen, dass eine Beamtin durch den Zeitablauf der befristeten Funktion ihres Arbeitsplatzes verlustig gegangen, aber im Dienststand verblieben ist und mangels Zuweisung einer neuen Verwendung keinen Arbeitsplatz innehätte, also keinen Dienst zu versehen hätte, aber weiterhin ein Gehalt bezöge.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120042.L05