Nichtstattgebung - Feststellungsanträge - Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Die Revision richtet sich lediglich gegen jene Antragspunkte, hinsichtlich derer die Zurückweisung durch die Dienstbehörde durch das BVwG bestätigt wurde. Über die beiden Anträge, die die Befolgungspflicht der Weisungen betreffen, wurde vom BVwG nicht inhaltlich entschieden, sondern die jeweilige Zurückweisung behoben und das Verfahren an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zurückverwiesen. Diese Antragspunkte sind vom Revisionsantrag explizit ausgenommen und daher nicht bekämpft. Da hinsichtlich der bekämpften Antragspunkte gerade keine Feststellung erfolgt ist, sondern die Zurückweisung der Anträge Gegenstand des Verfahrens ist, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit auf die Herbeiführung einer Rechtsstellung gerichtet, die sich aus einem Aufschub des Vollzuges im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ergeben kann.Nichtstattgebung - Feststellungsanträge - Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Die Revision richtet sich lediglich gegen jene Antragspunkte, hinsichtlich derer die Zurückweisung durch die Dienstbehörde durch das BVwG bestätigt wurde. Über die beiden Anträge, die die Befolgungspflicht der Weisungen betreffen, wurde vom BVwG nicht inhaltlich entschieden, sondern die jeweilige Zurückweisung behoben und das Verfahren an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zurückverwiesen. Diese Antragspunkte sind vom Revisionsantrag explizit ausgenommen und daher nicht bekämpft. Da hinsichtlich der bekämpften Antragspunkte gerade keine Feststellung erfolgt ist, sondern die Zurückweisung der Anträge Gegenstand des Verfahrens ist, ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit auf die Herbeiführung einer Rechtsstellung gerichtet, die sich aus einem Aufschub des Vollzuges im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht ergeben kann.