Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/11/0099
Entscheidungsdatum
02.08.2019
Index
L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 6
Stammrechtssatz
Ein Bedarf an einer Krankenanstalt darf nur dann verneint werden, wenn - nach Durchführung einer den Vorgaben der hg. Judikatur entsprechenden Bedarfsprüfung - festgestellt wird, dass die beantragte Krankenanstalt zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führen würde. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit somit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann. Deshalb ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin, die Projekte würden einander im Hinblick auf die Bedarfslage jedenfalls ausschließen, weshalb eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und damit Parteistellung einzuräumen sei, verfehlt.
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
VwRallg13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L04
Im RIS seit
03.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2019110099_20190802L03