Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Ein Bedarf an einer Krankenanstalt darf nur dann verneint werden, wenn - nach Durchführung einer den Vorgaben der hg. Judikatur entsprechenden Bedarfsprüfung - festgestellt wird, dass die beantragte Krankenanstalt zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führen würde. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit somit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann. Deshalb ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin, die Projekte würden einander im Hinblick auf die Bedarfslage jedenfalls ausschließen, weshalb eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und damit Parteistellung einzuräumen sei, verfehlt.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L05

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L06

Rechtssatz für Ra 2019/11/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0099

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Bedarf an einer Krankenanstalt darf nur dann verneint werden, wenn - nach Durchführung einer den Vorgaben der hg. Judikatur entsprechenden Bedarfsprüfung - festgestellt wird, dass die beantragte Krankenanstalt zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führen würde. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit somit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann. Deshalb ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin, die Projekte würden einander im Hinblick auf die Bedarfslage jedenfalls ausschließen, weshalb eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und damit Parteistellung einzuräumen sei, verfehlt.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L04

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110099_20190802L03