Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/11/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0021

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
AVG §8
GewO 1994 §121 Abs1a Z2
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §4 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern ausreichend zu schützen, hat der VwGH in einzelnen Konstellationen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich gehalten. So hat er zum ApG bereits ausgesprochen, dass unter gewissen Umständen eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden ist. Dies wurde in Fällen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in Situationen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke vergleiche VwGH 24.10.2018, Ro 2017/10/0010, mwN). In Anlehnung an diese Judikatur wurde auch die Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Mitbewerberin im Fall einer bedarfsgebundenen Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe bejaht, da die mit der Bedarfsbindung einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt, erfordere (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschließen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L03

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110021_20190802L04

Rechtssatz für Ra 2019/11/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0099

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
AVG §8
GewO 1994 §121 Abs1a Z2
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §4 Abs6
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern ausreichend zu schützen, hat der VwGH in einzelnen Konstellationen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich gehalten. So hat er zum ApG bereits ausgesprochen, dass unter gewissen Umständen eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden ist. Dies wurde in Fällen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in Situationen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke vergleiche VwGH 24.10.2018, Ro 2017/10/0010, mwN). In Anlehnung an diese Judikatur wurde auch die Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Mitbewerberin im Fall einer bedarfsgebundenen Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe bejaht, da die mit der Bedarfsbindung einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt, erfordere (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschließen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L02

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110099_20190802L01