Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2019/11/0033
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Index
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VStG §64 Abs2
VwGVG 2014 §52 Abs2
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0034
Besprechung in:
DRdA 3/2020, 195-204;
Rechtssatz
Der im Urteil des EuGH vom 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, angesprochene Verfahrenskostenbeitrag führt - für sich alleine - noch nicht zur Unionsrechtswidrigkeit (laut Rn 46 des zitierten Urteils bewirkt vielmehr erst das Zusammenwirken der davor aufgezählten Vorgaben im Strafverfahren ein nicht angemessenes Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße). Ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß eines Prozentsatzes der Geldstrafe erreicht nämlich typischerweise erst im Zusammenwirken mit übermäßig hohen Geldstrafen ein unverhältnismäßiges Ausmaß und wird daher schon bei Beachtung der Kriterien betreffend die unionsrechtskonforme Bemessung einer Geldstrafe auf ein angemessenes Ausmaß begrenzt. Hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskostenbeitrages ist daher eine Verdrängung von nationalem Recht im Lichte des zitierten Urteils des EuGH nicht geboten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L10
Im RIS seit
21.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2019110033_20191015L09