Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/11/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/11/0120

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1975,, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110120.X03

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2002110120_20020930X03

Rechtssatz für 2002/11/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16142 A/2003

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/11/0103

Entscheidungsdatum

13.08.2003

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/065;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1975,, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110103.X02

Im RIS seit

15.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002110103_20030813X02

Rechtssatz für 2002/11/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/11/0231

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 3 (Hier: Nur erster Satz; es ist daher rechtswidrig, in einem Fall, in dem dem Besitzer der Lenkberechtigung keine schwer wiegenden Verkehrsverstöße angelastet werden und auch keine Vorentziehungen erfolgt sind, die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen, weil gelegentlich Alkohol konsumiert wird.)

Stammrechtssatz

Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1975,, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110231.X01

Im RIS seit

22.10.2003

Dokumentnummer

JWR_2002110231_20030924X01

Rechtssatz für 2004/11/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/11/0217

Entscheidungsdatum

27.01.2005

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §17 Abs1;
StGB §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 3 (Hier: Selbst wenn der Bf die ihm zur Last gelegte Körperverletzung begangen haben sollte, wäre auf Grund der aus den Verwaltungsakten erkennbaren Begleitumstände - Tätlichkeiten im Rahmen einer Mietechtsstreitigkeit - davon auszugehen, dass das Verhalten des Bf keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufwiese, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.)

Stammrechtssatz

Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1975,, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110217.X02

Im RIS seit

01.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004110217_20050127X02

Rechtssatz für Ro 2019/11/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/11/0017

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4
FSG-GV 1997 §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1975,, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110017.J02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110017_20200619J02