Durch die Regelung des § 21 PrivSchG 1962 hat sich der Gesetzgeber in diesem Gesetz darauf beschränkt, Regelungen für den Fall der Bereitstellung von Subventionsmitteln durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - nicht zu dem Schluss verleiten darf, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).Durch die Regelung des Paragraph 21, PrivSchG 1962 hat sich der Gesetzgeber in diesem Gesetz darauf beschränkt, Regelungen für den Fall der Bereitstellung von Subventionsmitteln durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - nicht zu dem Schluss verleiten darf, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Eine Begründung hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).