Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/08/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/08/0009

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3

Rechtssatz

Ist die in Paragraph 24, VwGVG genannte öffentliche mündliche Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 14.6.2017, Ra 2017/07/0009, mwN). Die Unterlassung der demnach gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: das AMS als belangte Behörde) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080009.J01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019080009_20190502J02

Rechtssatz für Ra 2019/05/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0048

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/08/0009 E 2. Mai 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die in Paragraph 24, VwGVG genannte öffentliche mündliche Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 14.6.2017, Ra 2017/07/0009, mwN). Die Unterlassung der demnach gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: das AMS als belangte Behörde) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050048.L01

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050048_20200226L01

Rechtssatz für Ra 2019/08/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0114

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/08/0009 E 2. Mai 2019 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ist die in Paragraph 24, VwGVG genannte öffentliche mündliche Verhandlung nach Artikel 6, EMRK geboten, dann ist eine Prüfung der Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung einer solchen Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 14.6.2017, Ra 2017/07/0009, mwN). Die Unterlassung der demnach gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: das AMS als belangte Behörde) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080114.L05

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019080114_20200506L05