Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0054

Entscheidungsdatum

02.01.2023

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs2

Rechtssatz

Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgesprächs über den Kollektivvertrag hinausgehende Wünsche (etwa bezüglich einer höheren Entlohnung) zu äußern. Sofern jedoch im Hinblick darauf eine sofortige Absage durch den potenziellen Arbeitgeber erfolgt oder sich dieser etwa die Entscheidung über die Anstellung vorbehält, liegt es am Arbeitslosen, eine sofortige Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen bloß um eine Wunschvorstellung, nicht aber um eine konkrete Forderung handle, und er auch bereit sei, zu den angebotenen kollektivvertraglichen Bedingungen zu arbeiten. Bei Unterlassung einer derartigen Klarstellung nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019080054.L04

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2019080054_20230102L01