Verwaltungsgerichtshof
02.01.2023
Ra 2019/08/0054
Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgesprächs über den Kollektivvertrag hinausgehende Wünsche (etwa bezüglich einer höheren Entlohnung) zu äußern. Sofern jedoch im Hinblick darauf eine sofortige Absage durch den potenziellen Arbeitgeber erfolgt oder sich dieser etwa die Entscheidung über die Anstellung vorbehält, liegt es am Arbeitslosen, eine sofortige Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen bloß um eine Wunschvorstellung, nicht aber um eine konkrete Forderung handle, und er auch bereit sei, zu den angebotenen kollektivvertraglichen Bedingungen zu arbeiten. Bei Unterlassung einer derartigen Klarstellung nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019080054.L04