Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/08/0019
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/08/0020
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0177 E 8. August 2018 RS 2
Stammrechtssatz
Die Behörde (das Verwaltungsgericht) kann eine sich stellende Vorfrage (siehe zur Definition VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) - bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren - nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154; 1.2.2017, Ra 2017/08/0022; je mwN).Die Behörde (das Verwaltungsgericht) kann eine sich stellende Vorfrage (siehe zur Definition VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) - bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren - nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht vergleiche VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154; 1.2.2017, Ra 2017/08/0022; je mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080019.L01
Im RIS seit
15.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JWR_2019080019_20201209L02