Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Dienstnehmern nach dem ASVG ist auch auf "Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechniker" anzuwenden (vgl. im Übrigen spezifisch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.5.2012, 2009/08/0147).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Dienstnehmern nach dem ASVG ist auch auf "Ton-, Licht-, Bühnen-, Konferenz- und Seminartechniker" anzuwenden vergleiche im Übrigen spezifisch zu Veranstaltungstechnikern VwGH 23.5.2012, 2009/08/0147).