Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/07/0079
Entscheidungsdatum
01.02.2021
Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/07/0119 B 24. Februar 2020 RS 2
Stammrechtssatz
§ 3 Abs. 2 Z 3 OÖ WasserversorgungsG 1997 stellte auf die "Unverhältnismäßigkeit" der Anschlusskosten - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - ab. Nach den Materialien des OÖ WasserversorgungsG 2015 ist eine solche Unverhältnismäßigkeit bereits nach der alten Rechtslage bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Höhe der Anschlusskosten angenommen worden und wird dies nun in § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 entsprechend gesetzlich festgelegt (vgl. AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 13). Damit erfolgte eine Präzisierung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit. Nach § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 liegt eine solche nunmehr dann vor, wenn die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung für die antragstellende Partei auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 stellte auf die "Unverhältnismäßigkeit" der Anschlusskosten - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - ab. Nach den Materialien des OÖ WasserversorgungsG 2015 ist eine solche Unverhältnismäßigkeit bereits nach der alten Rechtslage bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Höhe der Anschlusskosten angenommen worden und wird dies nun in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 entsprechend gesetzlich festgelegt vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Damit erfolgte eine Präzisierung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 liegt eine solche nunmehr dann vor, wenn die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung für die antragstellende Partei auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070079.L01
Im RIS seit
20.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2020070079_20210201L01