Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0119

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0119

Entscheidungsdatum

24.02.2020

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 stellte auf die "Unverhältnismäßigkeit" der Anschlusskosten - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - ab. Nach den Materialien des OÖ WasserversorgungsG 2015 ist eine solche Unverhältnismäßigkeit bereits nach der alten Rechtslage bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Höhe der Anschlusskosten angenommen worden und wird dies nun in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 entsprechend gesetzlich festgelegt vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Damit erfolgte eine Präzisierung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 liegt eine solche nunmehr dann vor, wenn die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung für die antragstellende Partei auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070119.L02

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019070119_20200224L02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0079

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0119 B 24. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, OÖ WasserversorgungsG 1997 stellte auf die "Unverhältnismäßigkeit" der Anschlusskosten - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - ab. Nach den Materialien des OÖ WasserversorgungsG 2015 ist eine solche Unverhältnismäßigkeit bereits nach der alten Rechtslage bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Höhe der Anschlusskosten angenommen worden und wird dies nun in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 entsprechend gesetzlich festgelegt vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 13). Damit erfolgte eine Präzisierung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, OÖ WasserversorgungsG 2015 liegt eine solche nunmehr dann vor, wenn die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung für die antragstellende Partei auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070079.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070079_20210201L01