Nach § 102 Abs. 5 WRG 1959 ist die (eingeschränkte) Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen und nicht - wie etwa im Falle von § 102 Abs. 1 lit. b, § 12 Abs. 2 WRG 1959 - die Parteistellung im Verwaltungsverfahren.Nach Paragraph 102, Absatz 5, WRG 1959 ist die (eingeschränkte) Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen und nicht - wie etwa im Falle von Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 - die Parteistellung im Verwaltungsverfahren.