Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projekts steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann somit nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022).Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projekts steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann somit nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022).