Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0063

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrGG Stmk 1985 §37
AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Rahmen des mehrstufigen Regulierungsverfahrens vergleiche VwGH 30.7.2019, Ra 2019/07/0072) ist der Regulierungsplan als maßgebliche inhaltliche Entscheidung nach Paragraph 37, Stmk AgrGG 1985 "nach Klarstellung der Verhältnisse" zu verfassen. Das VwG hat seinem Beschluss, mit dem es den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren abgewiesen hat, die Rechtsansicht zu Grunde gelegt, die Nichtnutzbarkeit von agrargemeinschaftlichen Flächen zu agrarischen Zwecken sei im Regulierungsplan allein nach den faktischen Umständen zu beschreiben und festzustellen, wobei es unerheblich sei, ob dieser Zustand rechtswidrig oder rechtskonform zustande gekommen sei. Dies gelte selbst im Falle des unwirksamen Zustandekommens oder der Nichtigkeit der dieser Nutzung zugrunde liegenden Verträge. Ein solches Verständnis ist mit dem Zweck eines Regulierungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Stmk AgrGG 1985 - nämlich der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den betroffenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken - nicht in Einklang zu bringen. Beruht die aktuelle Nutzung oder (Nicht-)Nutzbarkeit agrargemeinschaftlicher Flächen auf einer rechtswidrigen oder rechtlich unwirksamen Verfügung der Agrargemeinschaft, so hat die Agrarbehörde daher diesen Zustand nicht stets hinzunehmen und auch noch bescheidmäßig festzustellen, sondern vielmehr soweit möglich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis auf dessen Beseitigung (etwa durch rechtliche Sanierung oder Rückabwicklung) hinzuwirken und den Regulierungsplan entsprechend Paragraph 37, Stmk AgrGG 1985 erst nach der entsprechenden Klarstellung der Verhältnisse zu erlassen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche in Frage kommenden Verträge vollständig überprüft werden müssten, was eine verfahrensökonomische Führung von Regulierungsverfahren verunmöglicht. Nach Paragraph 37, Stmk AgrGG 1985 ist die Klarstellung der Verhältnisse Voraussetzung für die Verfassung eines Regulierungsplans. Werden demnach im Zuge eines Regulierungsverfahrens substantiiert konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Nutzungen geäußert, so sind diese entsprechend zu klären, wenn das Regulierungsverfahren seinen Ordnungszweck erfüllen können soll.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L06

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070063_20210914L04