Die Herstellung eines Hausanschlusses von einer bereits bewilligten Versorgungsleitung ist dann bewilligungspflichtig, wenn er fremde Rechte berührt oder einen Einfluss auf andere Gewässer oder Grundstücke ausübt - also für sich schon einen der Tatbestände des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erfüllt -, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss gegenüber der Bewilligung eine feststellbare quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ergibt (vgl. VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79).Die Herstellung eines Hausanschlusses von einer bereits bewilligten Versorgungsleitung ist dann bewilligungspflichtig, wenn er fremde Rechte berührt oder einen Einfluss auf andere Gewässer oder Grundstücke ausübt - also für sich schon einen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erfüllt -, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss gegenüber der Bewilligung eine feststellbare quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ergibt vergleiche VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79).