Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0294

Entscheidungsdatum

04.12.2020

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr ArtV Abs6
BauO Wr §81 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297

Rechtssatz

Befindet sich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches, der sich durch die Ansteilung des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt, kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht erfolgen vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025 bis 0029). Soweit sich die Nachbarn gegen die Schaffung von Terrassen wenden und argumentieren, es würde die Voraussetzung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO "für die Errichtung von Wohnungen" dadurch nicht erfüllt, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen eine Wohnung im Sinne des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO nur eine solche ohne Terrasse sein dürfte. Die Ausnahmebestimmung enthält, wie zu betonen ist, schon nach ihrem Wortlaut keinerlei weitere Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025 bis 0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L12

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2019050294_20201204L12