Verwaltungsgerichtshof
04.12.2020
Ra 2019/05/0294
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Befindet sich die neue Dachkonstruktion innerhalb jenes Bereiches, der sich durch die Ansteilung des alten Daches innerhalb des zulässigen Ausmaßes ergibt, kann eine Verletzung von Rechten der Nachbarn nicht erfolgen vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025 bis 0029). Soweit sich die Nachbarn gegen die Schaffung von Terrassen wenden und argumentieren, es würde die Voraussetzung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO "für die Errichtung von Wohnungen" dadurch nicht erfüllt, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen eine Wohnung im Sinne des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO nur eine solche ohne Terrasse sein dürfte. Die Ausnahmebestimmung enthält, wie zu betonen ist, schon nach ihrem Wortlaut keinerlei weitere Einschränkungen hinsichtlich der Art oder des Umfanges der beabsichtigten baulichen Maßnahmen vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0025 bis 0029).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L12