Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0294

Entscheidungsdatum

04.12.2020

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr ArtV Abs6
BauO Wr §81 Abs4
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmebestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, WrBauO die Erteilung einer Baubewilligung gerade auch bei Überschreitung der derzeit zulässigen Gebäudehöhe im Bestand ermöglicht, kann nicht erkannt werden, dass bei Einhaltung der in dieser Ausnahmebestimmung normierten Voraussetzungen eine Verschlechterung des Lichteinfallswinkels auf die Nachbarliegenschaften dazu führen könnte, dass Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO nicht angewandt werden dürfte vergleiche dazu auch VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0039). Es besteht kein Nachbarrecht auf Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalles, sondern nur auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Abstände und die Gebäudehöhe.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L11

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2019050294_20201204L11