Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0294
Entscheidungsdatum
04.12.2020
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr ArtV Abs6
BauO Wr §81 Abs4
BauRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmebestimmung des Art. V Abs. 6 WrBauO die Erteilung einer Baubewilligung gerade auch bei Überschreitung der derzeit zulässigen Gebäudehöhe im Bestand ermöglicht, kann nicht erkannt werden, dass bei Einhaltung der in dieser Ausnahmebestimmung normierten Voraussetzungen eine Verschlechterung des Lichteinfallswinkels auf die Nachbarliegenschaften dazu führen könnte, dass Art. V Abs. 6 Wr BauO nicht angewandt werden dürfte (vgl. dazu auch VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0039). Es besteht kein Nachbarrecht auf Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalles, sondern nur auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Abstände und die Gebäudehöhe.Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmebestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, WrBauO die Erteilung einer Baubewilligung gerade auch bei Überschreitung der derzeit zulässigen Gebäudehöhe im Bestand ermöglicht, kann nicht erkannt werden, dass bei Einhaltung der in dieser Ausnahmebestimmung normierten Voraussetzungen eine Verschlechterung des Lichteinfallswinkels auf die Nachbarliegenschaften dazu führen könnte, dass Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO nicht angewandt werden dürfte vergleiche dazu auch VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0039). Es besteht kein Nachbarrecht auf Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalles, sondern nur auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Abstände und die Gebäudehöhe.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L11
Im RIS seit
26.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JWR_2019050294_20201204L11