Verwaltungsgerichtshof
04.12.2020
Ra 2019/05/0294
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmebestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, WrBauO die Erteilung einer Baubewilligung gerade auch bei Überschreitung der derzeit zulässigen Gebäudehöhe im Bestand ermöglicht, kann nicht erkannt werden, dass bei Einhaltung der in dieser Ausnahmebestimmung normierten Voraussetzungen eine Verschlechterung des Lichteinfallswinkels auf die Nachbarliegenschaften dazu führen könnte, dass Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO nicht angewandt werden dürfte vergleiche dazu auch VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0039). Es besteht kein Nachbarrecht auf Gewährleistung eines bestimmten Lichteinfalles, sondern nur auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Abstände und die Gebäudehöhe.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L11