Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0294
Entscheidungsdatum
04.12.2020
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr ArtV Abs6
BauO Wr §81 Abs4
BauRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 81 Abs. 4 Wr BauO ist eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht gegeben, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0025 bis 0029, mwN). Der vorliegende Bebauungsplan trifft eine Regelung über die Dachneigung und legt diese mit einem zahlenmäßig definierten Wert, nämlich von 35 bis 50 Grad, fest. Auch bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der aufgrund der Normierung einer Bandbreite auch ein Minimalwert festgelegt ist, könnte folglich eine Unterschreitung dieses Wertes nicht zielführend als Nachbarrechtsverletzung gerügt werden, da eine solche Ausgestaltung zu weniger Verbauung führte. Insoweit geht es nämlich um eine Festlegung über die Ausbildung der Dächer im Hinblick auf die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004).Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO ist eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht gegeben, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0025 bis 0029, mwN). Der vorliegende Bebauungsplan trifft eine Regelung über die Dachneigung und legt diese mit einem zahlenmäßig definierten Wert, nämlich von 35 bis 50 Grad, fest. Auch bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der aufgrund der Normierung einer Bandbreite auch ein Minimalwert festgelegt ist, könnte folglich eine Unterschreitung dieses Wertes nicht zielführend als Nachbarrechtsverletzung gerügt werden, da eine solche Ausgestaltung zu weniger Verbauung führte. Insoweit geht es nämlich um eine Festlegung über die Ausbildung der Dächer im Hinblick auf die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L10
Im RIS seit
26.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JWR_2019050294_20201204L10