Verwaltungsgerichtshof
04.12.2020
Ra 2019/05/0294
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO ist eine Verletzung von Nachbarrechten dann nicht gegeben, wenn nur der maximal zulässige Umriss (oder weniger) verbaut wird vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0025 bis 0029, mwN). Der vorliegende Bebauungsplan trifft eine Regelung über die Dachneigung und legt diese mit einem zahlenmäßig definierten Wert, nämlich von 35 bis 50 Grad, fest. Auch bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der aufgrund der Normierung einer Bandbreite auch ein Minimalwert festgelegt ist, könnte folglich eine Unterschreitung dieses Wertes nicht zielführend als Nachbarrechtsverletzung gerügt werden, da eine solche Ausgestaltung zu weniger Verbauung führte. Insoweit geht es nämlich um eine Festlegung über die Ausbildung der Dächer im Hinblick auf die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0002 bis 0004).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L10