Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0294
Entscheidungsdatum
04.12.2020
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §70
BauO Wr §81
BauRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0295
Ra 2019/05/0296
Ra 2019/05/0297
Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Der Nachbar kann sich nur gegen die im konkreten Baubewilligungsverfahren gegenständlichen Baumaßnahmen wenden, nicht aber gegen Beeinträchtigungen durch Bauteile, die vom nun gegenständlichen Bauvorhaben nicht umfasst sind (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0154).Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Der Nachbar kann sich nur gegen die im konkreten Baubewilligungsverfahren gegenständlichen Baumaßnahmen wenden, nicht aber gegen Beeinträchtigungen durch Bauteile, die vom nun gegenständlichen Bauvorhaben nicht umfasst sind vergleiche VwGH 3.5.2011, 2009/05/0154).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050294.L04
Im RIS seit
26.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JWR_2019050294_20201204L04