Das Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben Objektes auf demselben Grundstück stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde (vgl. zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes vgl. VwGH 15.6.2011, 2010/05/0011 oder auch VwGH 11.1.2012, 2010/06/0272).Das Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben Objektes auf demselben Grundstück stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unzulässig machen würde vergleiche zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes vergleiche VwGH 15.6.2011, 2010/05/0011 oder auch VwGH 11.1.2012, 2010/06/0272).