Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0114

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0114

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauO OÖ 1994 §56 Abs2
BauRallg
BVG Nachhaltigkeit Tierschutz Umweltschutz
VwGVG 2014 §22 Abs2

Rechtssatz

Wenn der Revisionswerber unter Hinweis auf das BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,) das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt ins Treffen führt und weiters geltend macht, durch weitgehende Grabungen in das Erdreich entstünde ein unwiederbringlicher Umweltschaden, verkennt er, dass ein Nachbar im Sinne der OÖ BauO 1994 nicht zum Schutz dieser öffentlichen Interessen berufen ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den Beschluss VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0085, worin darauf hingewiesen wurde, dass Nachbarn als natürliche Personen zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, nicht legitimiert sind; ferner etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0038). Der Revisionswerber tut damit keine Beeinträchtigungen dar, die in seine private Rechtssphäre fallen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L03

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050114_20190730L03