Verwaltungsgerichtshof
30.07.2019
Ra 2019/05/0114
Wenn der Revisionswerber unter Hinweis auf das BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,) das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt ins Treffen führt und weiters geltend macht, durch weitgehende Grabungen in das Erdreich entstünde ein unwiederbringlicher Umweltschaden, verkennt er, dass ein Nachbar im Sinne der OÖ BauO 1994 nicht zum Schutz dieser öffentlichen Interessen berufen ist vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den Beschluss VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0085, worin darauf hingewiesen wurde, dass Nachbarn als natürliche Personen zur Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften, die nicht dem Schutz der Nachbarn dienen, nicht legitimiert sind; ferner etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0038). Der Revisionswerber tut damit keine Beeinträchtigungen dar, die in seine private Rechtssphäre fallen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L03