Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0069
Entscheidungsdatum
03.08.2020
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §127 Abs8 lita
BauO Wr §127 Abs8a
BauO Wr §74 Abs2
Rechtssatz
Sollte es nach einer Baueinstellung durch die Behörde zu einer rechtskräftigen Fristverlängerung gemäß § 74 Abs. 2 Wr BauO kommen, wäre dies ein neuer Sachverhalt, auf den sich die Baueinstellung nicht mehr bezieht (vgl. VwGH 30.8.1994, 94/05/0067).Sollte es nach einer Baueinstellung durch die Behörde zu einer rechtskräftigen Fristverlängerung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO kommen, wäre dies ein neuer Sachverhalt, auf den sich die Baueinstellung nicht mehr bezieht vergleiche VwGH 30.8.1994, 94/05/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050069.L06
Im RIS seit
17.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2019050069_20200803L06