Verwaltungsgerichtshof
03.08.2020
Ra 2019/05/0069
Sollte es nach einer Baueinstellung durch die Behörde zu einer rechtskräftigen Fristverlängerung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO kommen, wäre dies ein neuer Sachverhalt, auf den sich die Baueinstellung nicht mehr bezieht vergleiche VwGH 30.8.1994, 94/05/0067).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050069.L06