Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0069

Rechtssatz

Sollte es nach einer Baueinstellung durch die Behörde zu einer rechtskräftigen Fristverlängerung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO kommen, wäre dies ein neuer Sachverhalt, auf den sich die Baueinstellung nicht mehr bezieht vergleiche VwGH 30.8.1994, 94/05/0067).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050069.L06